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Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)
- Verordnung über den Zivilschutz (BZV)
- Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG)
- Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG)
- Information für Arbeitgeber
Aufbietende Stelle
ZSO Baden, Gemeindehaus, 5417 Untersiggenthal, Tel: 056 560 54 00, E-Mail: mail@zsobaden.ch
Kursorganisation
Die Kursorganisation sowie der Kursarzt werden beim Einrücken bekannt gegeben.
Weiterbildung (gem Art. 52 BZG)

Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktion können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens fünf Tagen aufgeboten werden. 

Wiederholungskurse (gem Art. 53 BZG)

Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot haben Sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.

Die Einrückungspflicht besteht solange, als das vorliegende Aufgebot nicht durch eine entsprechende schriftliche Verfügung aufgehoben wurde.

Einrückungspflichtige, welche 5 Wochen vor Dienstbeginn kein Aufgebot erhalten haben, melden dies sofort der Zivilschutzstelle.

Nichteinrücken / Verspätetes Einrücken

Wer einem Aufgebot nicht Folge leistet wird (gem. BZG) zivilrechtlich zur Anzeige gebracht. Bei Verurteilung erfolgen eine Busse und ein Eintrag in das Strafregister.

Verspätetes Einrücken hat eine Untersuchung zur Folge.

Krankheit / Unfall

Wenn Sie krank oder verletzt, aber reisefähig sind, müssen Sie trotzdem einrücken. Falls Sie infolge Krankheit oder Unfall nicht reisefähig sind, ist dem Kommandanten unverzüglich ein Arztzeugnis einzusenden. Bei knappen Zeitverhältnissen ist aus organisatorischen Gründen eine telefonische Meldung nötig.

Dienstverschiebung und Urlaub

Urlaubs- und Dispensationsgesuche werden nur in sehr beschränktem Rahmen bewilligt. Ein Anspruch auf Verschiebung der Dienstleistung oder Urlaub besteht nicht.

Bei zwingenden Gründen kann der AdZS bei der aufbietenden Stelle bis spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch einreichen. Der Antrag ist persönlich mit entsprechendem Formular zu stellen und zu begründen.  Ebenfalls einzureichen sind entsprechende Bestätigungen (Kopie Arztzeugnis, Bestätigung Weiterbildung, Schule oder Arbeitgeber).

 

Als zwingende Gründe gelten beispielsweise ein Todesfall in der Familie oder nächsten Umfeld, medizinische Umstände, Geburt eigener Kinder.
Ohne schriftliche Bewilligung der aufbietenden Stelle besteht Einrückungspflicht gemäss Aufgebot.


Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten (Art. 28 BZG) und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 28 Ziff 2 Lit c BZG) sind keine Ausbildungsdienste, weshalb hierfür keine gesetzliche Grundlage für eine Verschiebung oder Dispensation besteht.

Formular GESUCH UM DIENSTVERSCHIEBUNG 

Material / Ausrüstung

Sie sind für die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft Ihrer Ausrüstung verantwortlich und müssen korrekt gekleidet zum Dienst erscheinen. Fehlende, defekte oder nicht mehr passende Ausrüstungsteile müssen Sie vordienstlich beim Chef Logistik beziehen bzw. austauschen.

Verpflegung

Eigener Haushalt oder im zugewiesenen Restaurant (Getränke z.L. AdZS).

Andernfalls Verpflegungsvergütung (Richtpreis) wird mit dem Sold ausbezahlt.

Alkohol und Drogen

Der Konsum von Alkohol und Drogen ist während der ganzen Dauer der Dienstanlässe (inkl. Pausen) strikt verboten. Während den Dienstleistungen ist der Besitz, Konsum, Handel usw. von und mit Drogen gemäss Betäubungsmittelgesetz verboten.

Vergütung / Entschädigung

Funktionsvergütung, Sold gemäss Eintrag im Dienstbüchlein.

Reduktion Wehrpflichtersatz pro Tag 4%.

Versicherung

Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) versichert.

Führen privater Motorfahrzeuge

Während des Dienstes darf aus Versicherungsgründen kein privates Fahrzeug ohne Fahrbefehl benützt werden.

Mit einem Fahrbefehl erfolgt die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges auf eigene Verantwortung.

Während des Dienstes besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz oder einer Vergütung von entstandenen Parkkosten.

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